ZWANGSVERSTEIGERUNG

 

Im Zwangsversteigerungsverfahren ist gemäß § 74a ZVG der Verkehrswert zu ermitteln. Dieser Verkehrswert entspricht dem Wert nach § 194 BauGB.

 

Für diesen Prozess funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Vor einem Versteigerungstermin legt das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert des Objektes fest, indem ein Sachverständiger bestellt wird, der den Wert ermittelt. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, vorhandene Gutachten oder im Auftrag der Parteien erstellte Gutachten sowie andere Unterlagen, als Grundlage der Verkehrswertfestsetzung heranzuziehen.